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   VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08.F   

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VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08.F (https://dejure.org/2009,30475)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2009 - 2 K 82/08.F (https://dejure.org/2009,30475)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08.F (https://dejure.org/2009,30475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 3 Abs 1 GG
    Höhe von Vermessungsgebühren im Fall einer Kleinfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe von Vermessungsgebühren im Fall einer Kleinfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Dieses Prinzip erlaubt zwar, dass sich die Höhe der Vermessungsgebühren, wie vorliegend der Fall, am Bodenwert orientiert (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24.03.1961, VII C 109.60, juris Rdn.38; vgl. zum Objektwert bei der Einmessung von Gebäuden: VGH München, Urteil vom 12.04.2000, 19 N 98.3739 - juris Rdn.41; VGH Kassel, Beschluss vom 16.09.2003, 5 TG 1608/03 - juris Rdn.2), und es verbietet auch nicht, dass die Höhe der Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall überschreitet (BVerwG, a.a.O., juris Rdn.39; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, 2 BvL  5/76, juris Rdn.36;  BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97 - juris Rdn.64 f.).

    Es handelt sich hier nicht um einen Sachbereich, bei welchem dem Sozialstaatsgrundsatz oder gewichtigen grundrechtlichen Schutzgeboten Rechnung zu tragen ist mit der Folge, dass aus Gerechtigkeitsgründen unterhalb der Kostendeckungsgrenze orientierte Staffelungen der Gebührenhöhe im vorliegenden Ausmaß zulässig oder sogar geboten wären (vgl. zu nach Einkommenshöhe gestaffelten Kindergartenbeiträgen BVerfG, Urteil vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97- juris Rdn.69 -).

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung kommt vor allem zum Tragen, wenn dem von einer Verwaltungshandlung Begünstigten ein Sonderrecht eingeräumt wird, wie beispielsweise zur gewerblichen Entnahme von Grundwasser (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.1995, 2 BvR 413/88) oder zur gewerblichen Nutzung öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, 7 C 5/87).

    In dieser Ausformung verstößt die Gebührenstaffelung nämlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach der Staat Gleiches nicht willkürlich ungleich und Ungleiches nicht willkürlich gleich behandeln darf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, Az 7 C 5/87 - juris Rdn.19).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Dieses Prinzip erlaubt zwar, dass sich die Höhe der Vermessungsgebühren, wie vorliegend der Fall, am Bodenwert orientiert (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24.03.1961, VII C 109.60, juris Rdn.38; vgl. zum Objektwert bei der Einmessung von Gebäuden: VGH München, Urteil vom 12.04.2000, 19 N 98.3739 - juris Rdn.41; VGH Kassel, Beschluss vom 16.09.2003, 5 TG 1608/03 - juris Rdn.2), und es verbietet auch nicht, dass die Höhe der Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall überschreitet (BVerwG, a.a.O., juris Rdn.39; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, 2 BvL  5/76, juris Rdn.36;  BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97 - juris Rdn.64 f.).

    Eine derartige "Mischkalkulation" verstößt nicht von vornherein gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1961, VII C 109/60, juris Rdn.31; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 06.07.1995, 6 UE 1998/95, juris Rdn.38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008, 4 LA 661/07, juris Rdn.6).

  • BVerwG, 22.01.1997 - 11 C 12.95

    Luftverkehrsrecht - Erhebung von Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    15 Die auf der Grundlage der Nr. 7111 i.V.m. Staffel A1 der Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 7 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19.03.2004 (GVBl. I S.114) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21.07.2006 (GVBl. I, S.442) - rechnerisch richtig - festgesetzte Gebühr für die "häusliche Bearbeitung der Vermessungsfläche" in Höhe von 1549, 00 EUR (ohne MWSt) verstößt gegen das im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurzelnde und in § 3 Abs. 1 HVwKostG einfachgesetzlich normierte Äquivalenzprinzip (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 22.01.1997, 11 C 12/95, juris Rdn.19).

    Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann nach dieser Maßgabe erst dann angenommen werden, wenn Leistung und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2002, 2 BvL 9/98, juris Rdn.62; BVerwG, Urteil vom 22.01.1997, 11 C 12/95, juris Rdn.19).

  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 19 N 98.3739
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Dieses Prinzip erlaubt zwar, dass sich die Höhe der Vermessungsgebühren, wie vorliegend der Fall, am Bodenwert orientiert (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 24.03.1961, VII C 109.60, juris Rdn.38; vgl. zum Objektwert bei der Einmessung von Gebäuden: VGH München, Urteil vom 12.04.2000, 19 N 98.3739 - juris Rdn.41; VGH Kassel, Beschluss vom 16.09.2003, 5 TG 1608/03 - juris Rdn.2), und es verbietet auch nicht, dass die Höhe der Gebühr den Verwaltungsaufwand im Einzelfall überschreitet (BVerwG, a.a.O., juris Rdn.39; BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979, 2 BvL  5/76, juris Rdn.36;  BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97 - juris Rdn.64 f.).

    Ein Indiz für das Vorliegen eines solchen groben Missverhältnisses ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der hessischen Gebührenregelung und den entsprechenden Gebührenregelungen der übrigen Bundesländer (vgl. zur Indizwirkung eines solchen Vergleichs VGH München, Urteil vom 12.04.2000, 19 N 98.3739, juris Rdn.44).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Denn sie stehen, schon weil es rechtlich gesehen weder die Gruppe der Grundstückeigentümer noch die Gruppe der Gebührenschuldner gibt (vgl. zur - thematisch hier nicht unmittelbar einschlägigen - Zulässigkeit von Sonderabgaben BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990, 2 BvL 12/88, juris Rdn.93) den Eigentümern von Grundstücken mit geringem Bodenwert nicht näher als etwa die Allgemeinheit, und damit mit diesen in keiner besonderen Verantwortungsbeziehung.
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip kann nach dieser Maßgabe erst dann angenommen werden, wenn Leistung und Gebühr in einem groben Missverhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2002, 2 BvL 9/98, juris Rdn.62; BVerwG, Urteil vom 22.01.1997, 11 C 12/95, juris Rdn.19).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Der Gesichtspunkt der Vorteilsabschöpfung kommt vor allem zum Tragen, wenn dem von einer Verwaltungshandlung Begünstigten ein Sonderrecht eingeräumt wird, wie beispielsweise zur gewerblichen Entnahme von Grundwasser (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.1995, 2 BvR 413/88) oder zur gewerblichen Nutzung öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988, 7 C 5/87).
  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1179/06

    Bemessung der Verwaltungsgebühr nach Bedeutung der Amtshandlung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Zwar lässt das in § 3 Abs. 1 Satz 1 HVwKostG normierte grundsätzliche Verbot der Kostenunterschreitung eine Unterschreitung des Verwaltungsaufwands zu, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist (vgl. zur - eingeschränkten - Möglichkeit der Kostenunterschreitung VGH Kassel, Urteil vom 13.06.2007, 5 UE 1179/06, juris Rdn.39).
  • OVG Niedersachsen, 17.10.2008 - 4 LA 661/07

    Bemessung der Gebühren für die Prüfung des Wechsels eines Heimträgers;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 29.06.2009 - 2 K 82/08
    Eine derartige "Mischkalkulation" verstößt nicht von vornherein gegen das Äquivalenzprinzip (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 24.03.1961, VII C 109/60, juris Rdn.31; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 06.07.1995, 6 UE 1998/95, juris Rdn.38; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2008, 4 LA 661/07, juris Rdn.6).
  • VGH Hessen, 16.09.2003 - 5 TG 1608/03

    Vermessungsgebühr nach Pauschale für Rohbaukosten

  • VG München, 11.08.2010 - M 23 K 10.462

    Gebühr für Ausnahmegenehmigung; Gebührenhöhe; Bemessungsgrundsätze;

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 (Az.: 2 K 82/08.F) messe dem Vergleich unterschiedlicher Gebührenregelungen in den Bundesländern indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gebühr vorliege.

    Die Bezugnahme des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 29. Juni 2009 (Az.: 2 K 82/08.F) liegt schon deswegen neben der Sache, weil dort inmitten des Rechtsstreits die Frage der zulässigen Höhe hessischer Vermessungsgebühren stand und das Gericht aus dem Vergleich zwischen der hessischen Gebührenregelung und den entsprechenden Gebührenvorschriften der übrigen Bundesländer ein Indiz für das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebührenhöhe folgerte.

  • VGH Hessen, 26.08.2010 - 5 A 2432/09

    Berufungszulassung - Beschwer des Beigeladenen

    Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08.
  • VGH Bayern, 24.06.2011 - 11 ZB 10.3081

    Parklizenzgebiet nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO; Freistellung von

    Die auf Seite 7 oben der Antragsbegründung im Kontext der Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. Main vom 29. Juni 2009 (Az. 2 K 82/08.F ) beiläufig erfolgte Erwähnung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann bei wohlwollender Auslegung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger geltend machen will, das angefochtene Urteil weiche von der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2000 (VGH n.F. 53, 80/85) enthaltenen Aussage ab, wonach sich aus einem Vergleich mit den Wertgebührentabellen in anderen Bundesländern ein Indiz für die Angemessenheit der im Freistaat Bayern erhobenen Vermessungsgebühren ergeben kann.
  • VGH Bayern, 09.02.2011 - 11 ZB 10.1052

    Gebührenhöhe für Anwohnerparkgenehmigungen

    Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers "zum Beweis, dass mit der vorliegenden Gebührenerhebung in Höhe von 120 Euro pro Jahr für die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a StVO von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1 StVO), ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und eine unangemessen hohe Gebührenerhebung durch die Beklagte vorliegt (vgl. hierzu Urteil des VG Frankfurt vom 29.6.2009 Az. 2 K 82/08 F) mit der Folge, dass die Gebührenerhebung für die vorliegende Ausnahmegenehmigung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten um mehr als 100% über dem Schnitt der anderen deutschen Landeshauptstädte liegt, wird beantragt, einen Vergleich der Gebühren für Ausnahmegenehmigungen der vorliegenden, streitgegenständlichen Art bei den anderen Landeshauptstädten in Deutschland einzuholen" mit folgender Begründung abgelehnt: "Der Beweisantrag ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unbehelflich.
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